Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Prozess um tödliche Stöße ins S-Bahngleis rechtskräftig

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die beiden zur Tatzeit 17-jährigen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. drei Jahren und drei Monaten verurteilt, weil diese in der Nacht auf den 26. Januar 2019 am Nürnberger S-Bahnhof Frankenstadion im Rahmen eines Gedränges zwei 16-jährige Jugendliche in das Gleisbett geschubst hatten, die dann von einem durchfahrenden Zug überrollt wurden. Ein weiterer ins Gleisbett gestürzter Jugendlicher konnte sich rechtzeitig vor dem einfahrenden Zug aus dem Gleisbett retten. Beschluss vom 30. Juli 2020 – 6 StR 182/20

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Urteil wegen Messerangriffs auf eine Mitarbeiterin des Jobcenters Cottbus rechtskräftig

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, weil dieser am 28. Juni 2019 eine Mitarbeiterin des Jobcenter Cottbus in deren Büro angegriffen und mit einem Messer unter anderem am Hals verletzt hatte. Grund der Tat war die Unzufriedenheit des Angeklagten mit den Entscheidungen der Mitarbeiterin.  Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 215/20

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Urteil des Landgerichts Bielefeld zu den Morden in Hille rechtskräftig

Das Landgericht hat den 53jährigen Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und anschließender Sicherungsverwahrung und seinen 26jährigen “Ziehsohn” wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem hat es jeweils festgestellt, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt.  Beschluss vom 28. Juli 2020 – 4 StR 97/20 

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Schadensersatzklage im sogenannten “Dieselfall” gegen die VW AG bei Gebrauchtwagenkauf nach Aufdeckung des “Dieselskandals” erfolglos

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat heute über einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint. Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20

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Keine “Deliktzinsen” für geschädigte VW-Käufer

In einem weiteren VW-Verfahren hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass geschädigten Käufern eines vom sogenannten “Dieselskandal” betroffenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt sogenannter “Deliktszinsen” kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zusteht. Entscheidung vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19

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Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem “Dieselfall” gegen die VW AG. Zurückverweisung an Oberlandesgericht.

Der Kläger erwarb am 4. April 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Preis von 21.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet. Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und schaltete in diesem Falle in einen Stickoxid-optimierten Modus. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug des Klägers betraf. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Februar 2017 durchführen.  Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19 

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“VW-Dieselverfahren”: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren und keine “Deliktszinsen” für geschädigte VW-Käufer

Der Kläger erwarb im Mai 2014 von einem Dritten einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten VW Passat 2,0 I TDI zum Preis von 23.750 €. In dem Fahrzeug, das bei Erwerb durch den Kläger eine Laufleistung von rund 57.000 km aufwies, ist ein Motor der Baureihe EA189, Schadstoffnorm Euro 5 verbaut. Der Motor ist mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete einen Rückruf an. Ein von der Beklagten daraufhin entwickeltes Software-Update ließ der Kläger nicht durchführen, fuhr das Fahrzeug aber trotzdem weiter. Das Fahrzeug hat inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 km. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19

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