Streit über die Befristung der künstlerischen Leitung von Museum Schloss Moyland – Gericht schlägt Mediation vor

Die Klägerin ist seit 1995 bei der beklagten Stiftung, die ein Museum für zeitgenössische Kunst sowie ein Forschungszentrum zu dem Künstler Joseph Beuys betreibt, beschäftigt. Ihr wurde ab dem 01.02.2008 die Stelle als stellvertretende Künstlerische Direktorin der Stiftung sowie als Leiterin des Joseph Beuys Archivs übertragen. Mit Vertrag vom 23.04.2009 wurde der Klägerin zum 01.05.2009 befristet bis zum 30.04.2016 die Funktion der Künstlerischen Direktorin der Stiftung Museum Schloss Moyland übertragen. Endete die Tätigkeit aufgrund der Befristung, war vereinbart, dass die Klägerin ab dem 01.05.2016 in ihrer bisherigen Funktion als stellvertretende Künstlerische Direktorin und Leiterin des Joseph Beuys Archivs weiter beschäftigt werden sollte. Ende April 2016 berief die Klägerin sich auf die Unwirksamkeit der Befristung und bot ihre Arbeitskraft als Künstlerische Direktorin über den 01.05.2016 hinaus  an. Die beklagte Stiftung lehnte dies ab. Seit dem 01.05.2016 erhielt die Klägerin nur noch die Vergütung als stellvertretende Künstlerische Direktorin.

In der mündlichen Verhandlung am 30.05.2017 hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ihrer vorläufigen rechtlichen Einschätzung mitgeteilt, dass es die Befristung der Leitungsposition der Klägerin für wirksam erachte. Es liege wohl, selbst wenn es sich um allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen handele, keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Befristung sei wegen der Eigenart der Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) gerechtfertigt, auch wenn zwischen dem Gehalt der Klägerin als Stellvertreterin und demjenigen als Leiterin monatlich ca. 1.400 Euro brutto lägen. Unter Berücksichtigung der Kunst- aber auch der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sei es der Stiftung zu gestatten, durch eine zeitliche Befristung der Führungsaufgabe dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung zu tragen, wie dies auch in anderen Bereichen, wie z.B. im Rundfunkbereich oder bei Soloartisten der Fall sei. Da für den Bereich der Museumslandschaft noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, sei die Revision zuzulassen.

Im Hinblick darauf, dass in der zweiten Instanz keine abschließende Entscheidung zu erwarten sei und die Klägerin auch im Falle eines endgültigen Prozessverlustes unbefristet stellvertretende Leiterin bleibt, hat das Gericht angeregt, dass die Parteien eine Mediation vor einem Güterichter des Landesarbeitsgerichts durchführen. Die Stiftung hat sich damit bereits in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Die Klägerin wird dem Gericht binnen 10 Tagen mitteilen, ob sie mit der Durchführung des Güterichterverfahrens einverstanden ist. Andernfalls wird Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 1002/16
Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 21.10.2016 – 1 Ca 1127/16

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