Der Kläger war seit dem Jahr 1977 in einem Möbelhaus der R-GmbH (im Folgenden Möbelhaus) als Schreiner beschäftigt. Vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 wurde das Möbelhaus von der A-Gesellschaft (Beklagte zu 1, im Folgenden A) und der B-Gesell-schaft (im Folgenden B) gemeinsam betrieben. Dies geschah auf Grund eines mit dem Möbelhaus abgeschlossenen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrages. Das Möbelhaus blieb Eigentümerin des Geschäfts und des Inventars. Die A und die B nutzten die Immobilie und sämtliche Betriebsmittel des Möbelhauses unentgeltlich. Die B übernahm sämtliche Vertriebsleistungen einschließlich des Warenverkaufs und der Tätigkeiten an der Kasse. Die A bewirtschaftete mit ihren Mitarbeitern sämtliche ande-ren betriebsnahen Abteilungen, insbesondere die Hausschreinerei. Aufgrund des un-streitigen Betriebsübergangs bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A fort. DerKläger hatte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen.
Das Möbelhaus kündigte den Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag mit der A und B zum 31.07.2015. Diese stellten ihre Tätigkeit ein und gaben die Immobilie nebst sämtlichem Inventar zurück. Ab dem 01.08.2015 wurde der Betrieb des Möbel-hauses auf Grund von Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsverträgen von den Gesellschaften C (Beklagte zu 2), D, E, F, G, H und I am gleichen Standort ohne zeit-liche Unterbrechung fortgeführt. Diese setzen hierbei eigenes Personal ein. Das ge-samte Inventar des Möbelhauses wurde den Gesellschaften unentgeltlich zur Verfü-gung gestellt. Das Verkaufskonzept des Möbelhauses wurde nicht geändert. Die Ab-teilungen wurden von den Gesellschaften wie folgt übernommen. C: Hausschreinerei und Dekoration; D: Küche, Bad, Wohnen, Speisen, Schlafen, Jugendzimmer, Baby, Wohnzimmer, Kleinmöbel und Büro; E: Junges Wohnen, Gartenmöbel und E-Com-merce (Abverkauf inklusive Kassen); F: Boutique, Heimtex, Böden, Fachsortiments-übernahme und Leuchten; G: Restaurant; H: Hauslager/Selbstabhollager; I: Bewirt-schaftung der Kassen.
Die A kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 26.08.2015 zum 31.03.2016. Der Kläger erhob Kündigungsschutz-klage gegen die A und Klage auf Beschäftigung gegen die C. Er meint, sein Arbeits-verhältnis sei aufgrund eines erneuten Betriebsübergangs auf die C übergegangen. Dem widersprechen die Beklagten. Es liege eine bloße Funktionsnachfolge vor.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Beschäftigung stattgegeben und einen Betriebs-übergang auf die C bejaht. Die Kündigungsschutzklage gegen die A hat es abgewie-sen, weil zu dieser nach dem 31.07.2015 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe.
Mit ihrer Berufung verfolgt die C Abweisung des Beschäftigungsantrags. Bei dem Lan-desarbeitsgericht Düsseldorf sind weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren von Ar-beitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus verschiedenen Abteilungen anhängig.
Termin am Montag, den 01.08.2016 um 11.00 Uhr im Saal 103
Arbeitsgericht Oberhausen, 7 Ca 4616/15, Urteil vom 21.01.2016
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 231/16
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