Die Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum einen Fanshop, in dem Fanartikel der Fußballmannschaft eines Bundesligisten veräußert werden. Die Klägerin war dort seit dem Jahr 1999 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden als Verkäuferin tätig. Der Shop bestand aus einem ca. 180 m2 großen Verkaufsraum und einem ca. 27 m2 großen Lagerraum. Die Beklagte hatte den Lagerraum mit Videoüberwachungskameras ausgestattet. Neben Lagerregalen und Tresoren befand sich in dem Lagerraum ein Sitzbereich, bestehend aus einem Tisch und Stühlen. Dieser wurde von den Mitarbeitern für Pausen und kurze Unterhaltungen genutzt. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Videoüberwachung. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Videoüberwachung im gesamten Lagerraum, hilfsweise im Pausenbereich sowie Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Sie verlangt weiter von der Beklagten aufgrund des von ihr angenommenen rechtswidrigen Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung von zuletzt 5.000,00 Euro.
Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ohne Erfolg. In der ersten Berufungsverhandlung hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ausgeführt, dass im Hinblick auf den gemischt genutzten Raum das Interesse der Beklagten an der Sicherung ihres Eigentums und ihre unternehmerische Freiheit als auch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jeweils berechtigte Interessen seien. Diese müssten zueinander zum Ausgleich gebracht werden. Es könne möglich sein, dass dies der Fall sei, wenn die Kameraeinstellungen – wie von der Beklagten behauptet – den Pausenbereich nicht mehr erfassten. Ob dies so war bzw. so ist, müsste ggfs. aufgeklärt werden. Zu prüfen sei weiter, ob die Art der Kamera ihrem Anschein nach die Besorgnis einer nicht zu kontrollierenden und immer veränderlichen Überwachung begründe. Zu all diesen Aspekten hat die Kammer sich nicht abschließend festgelegt. Unabhängig davon hatte das Gericht angeregt, dass die Parteien eine gütliche Einigung suchen, die den Interessen beider Seiten gerecht wird. Nachdem dies erfolglos geblieben ist, war das Berufungsverfahren fortzusetzen.
Termin am Mittwoch, den 21.09.2016 um 12.30 Uhr in Saal 107
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 2024/15, Urteil vom 25.02.2016
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 191/16
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