Termintipp: Weniger Elterngeld wegen Betriebs einer Solaranlage?

Schmälert das Einkommen, das Eltern aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage beziehen, die Höhe des Elterngelds? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 21. Juni 2016 um 10.45 Uhr im Jacob-Grimm-Saal mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden.
Nach der Geburt ihres älteren Kindes im Dezember 2010 befand sich die Klägerin bis Juni 2012 in Elternzeit. Danach arbeitete sie in Teilzeit und ab Juli 2012 in Vollzeit. Daneben betrieb sie im Jahr 2012 zusammen mit ihrem Ehemann eine Photovoltaikanlage, mit der sie 2012 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 871 Euro erzielte. Ab dem 21. Juli 2013 befand sich die Klägerin im Mutterschutz, am 12. August 2013 gebar sie ihr zweites Kind.

Auf ihren Antrag bewilligte der beklagte Landkreis der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Bei der konkreten Berechnung legte er nur das im Kalenderjahr 2012 erzielte Einkommen zu Grunde, weil gemäß § 2b Abs 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wegen des aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einkommens nur der steuerliche Veranlagungszeitraum und nicht – wie sonst – die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sei.

Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten, auch den bis zur Geburt der Tochter im Jahr 2013 verdienten Lohn mit in die Elterngeldberechnung einzubeziehen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut sei das Elterngeld immer nach dem Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt zu bemessen, wenn dies zu einem mindestens 20% höheren Elterngeldanspruch führe. Andernfalls liege eine unzumutbare Härte vor, die von der gesetzgeberischen Kompetenz zur Typisierung nicht mehr gedeckt sei und gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Hiergegen wendet der Beklagte ein, die strikten gesetzlichen Regeln für die Ermittlung der Bemessungszeiträume dienten einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit und verstießen daher nicht gegen das Grundgesetz. Die vom Landessozialgericht vorgeschlagene Lösung widerspreche dem gesetzgeberischen Willen der Vollzugserleichterung. Ziel des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sei es nicht, jedem Antragsteller das bestmögliche Elterngeld zu gewähren.

Az.: B 10 EG 8/15

R D. ./. Landkreis Göttingen

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