Termintipp: Zahlung von Beiträgen eines von der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten behinderten Menschen für eine private Krankenversicherung

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, um 13.30 Uhr, im Weißenstein-Saal über einen Anspruch eines behinderten Menschen auf Erstattung von ihm gezahlter Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu entscheiden haben.
Der 1994 geborene erheblich behinderte Kläger wurde am 10. September 2012 in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufgenommen und durchlief dort bis 9. Dezember 2012 das Eingangsverfahren und im Anschluss daran bis 30. Juni 2013 den Berufsbildungsbereich. Der bis zur Aufnahme in die WfbM bereits privat krankenversicherte Kläger wurde auf seinen Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, die durch die Aufnahme in die WfbM entstanden war, befreit und setzte seine private Krankenversicherung fort. Der beklagte Sozialhilfeträger, der zuvor die Beiträge (monatlich 184,50 Euro) übernommen hatte, änderte die laufende Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 10. September 2012 dahin ab, dass diese Beiträge nicht mehr gezahlt würden, weil es sich nicht mehr um angemessene Beiträge iS des § 32 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) handele. Unangemessen seien die Beiträge bereits dem Grunde nach; der Kläger habe durch die Ausübung seines Rechts auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht die Sozialhilfe unnötigerweise belastet und sich ein über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehendes Schutzniveau verschafft. Die Klage hatte erst- und zweitinstanzlich Erfolg, weil der Kläger nur von seinem Befreiungsrecht Gebrauch gemacht habe, ohne dass ihm deshalb der Vorwurf der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gemacht werden könne.

Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts.

Az.: B 8 SO 2/15 R B.P. ./. Landkreis Karlsruhe