Das Arbeitsgericht Krefeld hat den für morgen, den 01.02.2018 um 06:00 Uhr in einem metallverarbeitenden Betrieb in Viersen aus dem Bereich der Automobilzulieferung angekündigten Streik nicht untersagt. Den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat es zurückgewiesen. Auf das Verfahren wurde mit geson-derter Pressemitteilung vom heutigen Nachmittag hingewiesen.
Das Gericht hat bei der Urteilsverkündung erläutert, dass die hohen Anforderungen, die für die endgültige Untersagung eines Streiks aufgrund des für Arbeitskämpfe be-stehenden Grundrechtsschutzes erfüllt sein müssten, nicht eingehalten seien. Ein Ver-fügungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ob und aus welchem Grund die Zahlung einer Zulage für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit befristet für maximal zwei Jahre auf bis zu 28 Stunden reduzieren, andere Teilzeitbeschäftigte diskriminiert, die bereits unbefristet in Teilzeit arbeiten und keine Zulage bekommen, setze eine Ange-messenheitsprüfung im Einzelfall voraus. Rechtswidrig wäre die Zulage nur dann, wenn sie keinem schutzwürdigen Interesse, z. B. der Vermeidung von Fachkräfteman-gel oder der Erleichterung von Betreuung von Kindern, dienen würde. Im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens sei dies nicht mit der für eine Unter-sagung eines Streiks erforderlichen Eindeutigkeit dargelegt worden.
Zudem sei ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Ob ein Tagesstreik als Vorstufe zu einem Erzwingungsstreik zulässig ist, habe jedenfalls deshalb keiner Entscheidung bedurft, weil aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Streiks für das klagende Unternehmen nicht offensichtlich sei, dass ein 24 Stunden andauernder Streik zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Arbeitsgericht Krefeld, Aktenzeichen 1 Ga 1/18
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